Allgemeine Geschäftsbedingungen der K.A.W.® Fahrwerkstechnik
Zustandekommen und Inhalt des Vertrages.
1.
Allen Vertragsabschlüssen - seien dies Lieferung, Ein- bzw. Umbauarbeiten oder sonstige
Leistungen, einschließlich Dienstleistungen - liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer
der Geschäftsverbindung
2.
Sofern ein Kaufvertrag zum Abschluss kommt, ist der Auftraggeber 4 Wochen an seine Bestellung
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder
die Lieferung ausgeführt ist.
3.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden
und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragänderungen.
4.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen und Angaben über den
Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen
Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften.
Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit
bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den
Auftraggeber keine unzumutbare Änderung erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und
Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
Preis und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackungs- und Versandkosten ab Lager.
Alle genannten Preise sind Endverbraucher-Preise inkl. der zur Zeit gültigen gesetzlichen MWST.
2.
Wird ein Versand vereinbart, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
3.
Berechnet werden die bei Vertragabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit
gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten
Lieferung sch diese Kostenfaktoren ändern, kann eine entsprechende Preisänderung
vorgenommen werden. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum
Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter
Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.
4.
Kaufpreise und Preise für andere Leistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder
Erledigung sonstiger Leistungen sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde
schriftlich etwas vereinbart.
5.
Zahlungsweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Sie
gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
6.
Der Auftraggeber kann gegen die Ansprüche des Auftragnehmers nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüche aus
anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
1.
Ein Kaufgegenstand bleibt bis zum gänzlichen Ausgleichen der dem Auftragnehmer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen
den Auftraggeber in Zusammen hang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von
Einbauleistungen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen, nachträglich
erwirbt.
2.
Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter
veräußern. Der Gegenwert bzw. die bei Weiterveräußerung entstehende Forderung tritt an
Stelle der gelieferten Ware.
3.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigenturmsvorbehalt auch für Forderungen, die
der Auftragnehmer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftaggeber
hat. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Kaufgegenstand
in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus
der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht.
4.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu
verlangen.
Annahmeverzug
1.
Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme der geschuldeten Leistung länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich
eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist eine Annahme
ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Dem Setzten einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft oder
endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes
nicht imstande ist.
2.
Verlangt der Auftragnehmer Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten
Entgeltes. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer
einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
Gewährleistung
1.
Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nur auf neue Waren und nur auf
Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergange
liegenden Umstand, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Der Auftragnehmer verkauft sowohl TÜV genehmigte als auch ausschließliche Artikel für
Motorsportzwecke, den Export usw. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die
Eintragungsfähigkeit der unter dem Hinweis "OHNE TÜV" verkauften Ware oder
deren Verkehrssicherheit. Für Waren ohne ABE gehen die Prüf- und Zulassungskosten zu
Lasten des Auftraggebers. Aufgrund der besonderen Beanspruchung der Rennsport-Teile kann
für diese Artikel keine Garantie oder Gewährleistung übernommen werden. Auch liegend
die Montage, Verwendung bzw. der Einsatz dieser Teile im Ermessen des Verwenders.
3.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Bedienung oder Einbau und Behandlung, Nichtbeachtung der - sofern mitgeliefert
- Montageanleitungen sowie für natürliche Abnutzung zurückgehen, sofern sie nicht durch
den Auftragnehmer verschuldet sind.
4.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung / Leistung versteckte
Mängel nach Entdeckung zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung
bzw. die Leistung als genehmigt.
5.
Wird ein Mangel zu Recht gerügt, so ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur
Neulieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener First berechtigt. Der Auftraggeber
ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die defekte Ware bzw. Teile auf seine Kosten
und Gefahr verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angaben oder Modell- und
Seriennummer sowie einer Kopie der Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde an den
Auftragnehmer in der Originalverpackung zu senden oder zu übergeben. Solange der
Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Minderung
oder Wandlung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum es Auftragnehmers über. Die
Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
6.
Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäße Instandsetzungs- oder Einbauarbeiten und
sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede
Gewährleitung des Auftragnehmers aufgehoben.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.
Alle weitergehenden Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Unmöglichkeit, Verzug,
unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss und Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
bzw. seinen Erfüllungsgehilfen ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen und
nachzuweisen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
2.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
3.
Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine sonstige Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
1.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhand mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom
Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass
persönliche Daten über den Auftraggeber mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet
werden.
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